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Diskriminierung

Was ist eine Diskriminierung? Und wie erkenne ich eine Diskriminierung?

DiskriminierungIoannis Pantzi.adobe.stock.com

Diskriminierungen geschehen vorsätzlich oder werden fahrlässig herbeigeführt oder sind ein nicht vorhersehbarer Nebeneffekt einer Vorschrift oder Handlung. Diskriminierung sind keine eigenen Ungleichwertigkeitsvorstellungen (siehe Vorstellungen von Ungleichwertigkeit)  Diskriminierungen als eine bewusst herbeigeführte mit Abwertung verbundene Ausgrenzung und Benachteiligung von Personen und Gruppen sind aber bei jeder Ungleichwertigkeitsvorstellung zu finden.

Wann ist eine Ungleichbehandlung oder eine Benachteiligung eine Diskriminierung? Woran erkenne ich eine Diskriminierung? Welchen rechtlichen Schutz gibt es? Warum sind Personen, die bestimmten Gruppen zugeordnet werden, in stärkerem Maße von Diskriminierung betroffen? Von welchem Diskriminierungsmerkmal könnten potential alle Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen betroffen sein? Die folgenden Beiträge geben Antworten.

Fragen zum Begriff Diskriminierung

Was ist eine Diskriminierung? Woran erkenne ich eine Diskriminierung?

Eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist eine Ungleichbehandlung einer Person aufgrund einer (oder mehrerer) rechtlich geschützter Diskriminierungskategorien (siehe dazu Punkt 2) ohne einen sachlichen Grund (siehe dazu Punkt 4), der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Diese Benachteiligung kann durch individuelle Verhaltensweisen einer Person ausgedrückt werden, aber auch durch Gesetze, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien, allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verfahrensweisen. Das Ergebnis dieser Benachteiligung: Personen oder Gruppen haben geringere Chancen beim Zugang zu oder bei der Inanspruchnahme von gesellschaftlichen Ressourcen.

Diskriminierung bezieht sich im Kern zunächst einmal auf die Unterscheidung zwischen verschiedenen Personen oder Gruppen. Auch wenn diese Unterscheidung generell neutraler Natur sein kann, so geht sie doch oftmals mit einer Hierarchisierung einher, indem bestimmte Gruppen eher positiv und andere eher negativ bewertet werden. Diese Hierarchisierung und die damit einhergehenden negativen Einstellungen gegenüber bestimmten Gruppen sind dann vielfach der Ausgangspunkt für eine direkte Herabwürdigung und Benachteiligung.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schlägt  folgende Formel vor :"Diskriminierung = Benachteiligung + geschützte Diskriminierungskategorie + kein sachlicher Grund" . Mit dieser Formel lässt sich erkennen, ob es sich um eine Diskriminierung handelt. (vgl. Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz" Hrsg.: Antidiskriminierungsstelle des Bundes; Dezember 2017 3. Auflage; Seite 34; ISBN 978-3-8487-1811-5)

Welche Kategorien von Diskriminierung gibt es?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht von "Diskriminierungsgründen" (§ 1). Gemeint ist damit aber nicht, dass Merkmale oder Eigenschaften von Menschen ein legitimer Grund für Ungleichbehandlung sind. Diskriminierende Vorstellungen und Handlungen knüpfen zwar an persönliche Merkmale an, die Aufzählung in § 1 AGG meint aber nicht diese Merkmale oder Eigenschaften, sondern die Kategorien, die das Ergebnis sozialer Stereotypisierungen und ihnen innewohnender Abwertungen sind.

Auf das Vorliegen tatsächlicher Merkmale kommt es für das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne des AGG nicht an. Zentral für Diskriminierungen, auf die das AGG reagiert, sind Zuordnungen von Menschen zu bestimmten Gruppen und damit verbundene Zuschreibungen. Deutlich wird das an den Kategorien "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" (§ 1 AGG). Es gibt keine biologischen Menschenrassen, aber es gibt rassistische Zuschreibungen, die an physische Merkmale wie Haut- und Haarfarbe anknüpfen. (siehe auch: https://www.caritas-paderborn.de/aktuell-presse/themen-und-projekte/unser-kreuz-hat-keine-haken/7.1.1-rassismus )

Die durch das AGG (§ 1) geschützten Diskriminierungskategorien::
a)    Rassistische Diskriminierungen ("Rasse" und ethnische Herkunft)
b)    Diskriminierungen wegen des Geschlechts
c)    Diskriminierungen wegen Religion und Weltanschauung
d)    Diskriminierungen wegen Behinderung
e)    Diskriminierungen wegen des Lebensalters
f)     Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität

Erläuterungen im Einzelnen:

a)    Rassistische Diskriminierungen ("Rasse" und ethnische Herkunft)

Die Kategorien "Rasse und ethnische Herkunft" lassen sich nicht scharf voneinander
abgrenzen. Beide können als rassistische Diskriminierungen bezeichnet werden. Es geht um unmittelbare Anknüpfungen an das äußere Erscheinungsbild, an den Namen, die Sprache, den Akzent, die Religion oder die Kleidung, mit denen eine bestimmte biologische Abstammung oder ethnokulturelle Herkunft assoziiert wird. Ob eine Person eine bestimmte Herkunft hat, ist nicht ausschlaggebend, es kommt nicht auf tatsachliche Unterschiede, sondern entscheidend auf die sozial stigmatisierende Zuschreibung durch die diskriminierende Person an.

b)    Diskriminierungen wegen des Geschlechts

Vom Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung erfasst sind Benachteiligungen
aufgrund von sexistischen Stereotypisierungen und geschlechtsspezifischen
Rollenzuweisungen sowie aufgrund der Geschlechtsidentität. Geschützt sind Frauen und Männer, soweit sie unmittelbar oder mittelbar als Frau oder Mann benachteiligt werden. Benachteiligungen aufgrund der Schwangerschaft stellen eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Diskriminierungen wegen der Geschlechtsidentität treffen meist Menschen, die von der zweigeschlechtlichen Norm abweichen. Trans- und intergeschlechtliche Menschen können sich auf das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts berufen. Auch sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen im Sinne des AGG.

c)    Diskriminierungen wegen Religion und Weltanschauung

Vom Diskriminierungsgrund Religion erfasst ist das tatsachliche Zugehörigkeitsgefühl zu Glaubensgemeinschaften wie z. B. Christentum, Judentum, Islam, Bahai, Buddhismus und die Religionsausübung. Scientology-Mitglieder können sich nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Religion berufen. Rassistische Diskriminierungen und Diskriminierungen aufgrund der Religion sind oft nicht leicht voneinander abzugrenzen. Antimuslimische und antisemitische Ressentiments und darauf basierende Diskriminierungen sind mit stigmatisierenden Bildern verknüpft. Bei Weltanschauung geht es um Überzeugungen, die sich nicht auf transzendente, sondern auf innerweltliche Bezuge stützen. Dazu zählt z. B. der Marxismus, nicht aber die Tätigkeit in einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.

  • Vertiefung:  Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Einrichtungen
  • Vertiefung: EuGH-Gutachten - Kopftuch-Verbot am Arbeitsplatz ist zulässig (Stand 25.02.2021)

d)    Diskriminierungen wegen Behinderung

Die Gesetzesbegründung des AGG verweist auf den medizinisch-sozialen
Behinderungsbegriff des Sozialgesetzbuches (§ 2 Absatz 1 SGB IX) und des Behindertengleichstellungsgesetzes: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit langer als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." Auf den anerkannten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an.

Seit 2009 gilt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und damit ein erweitertes Verständnis von Behinderung. Behinderung ist danach kein individuelles Merkmal, sondern das Resultat einer Interaktion von Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren. Menschen mit Behinderungen sind danach solche, "die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Partizipation an der Gesellschaft hindern können" (Art. 1 UN-BRK). Daher erfasst die Konvention auch chronische Erkrankungen und Folgen von Immunschwächekrankheiten, z. B. Aids, aber auch Behinderungen, die bei pflegebedürftigen, älteren Menschen oder Menschen mit psychosozialen Problemen auftreten.

e)    Diskriminierungen wegen des Lebensalters

Die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Alters stellt eine Form von sozialer und ökonomischer Form von Diskriminierung aufgrund des biologischen Lebensalters. Sie kann sich jedoch gegen jede Altersgruppe richten, aber gewöhnlich trifft es Menschen oberhalb oder unterhalb eines bestimmten Alters. Die Diskriminierung aufgrund des Alters beinhaltet die Zuordnung einer Person zu einer Altersgruppe, die negative Bewertung der Altersgruppe und die Diskriminierung der Altersgruppe.

f)    Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität

Sexuelle Identität (oder sexuelle Orientierung / sexuelle Ausrichtung) verweist im Unterschied zur Geschlechtsidentität auf intime (sexuelle und emotionale) Beziehungen zu anderen Menschen. Erfasst sind hetero-, bi- und homosexuelle Lebensweisen.

Weitere Erfahrungen von Diskriminierung
Neben diesen im AGG erfassten Kategorien gibt es weitere Erfahrungen von Diskriminierung:

•    Diskriminierungen aufgrund des Körpergewichts bzw. der äußeren Erscheinung
•    Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status (siehe Erläuterung unten)
•    Diskriminierungen aufgrund des Familienstandes
•    Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
•    Diskriminierungen aufgrund des Aufenthaltsstatus
•    Diskriminierungen durch staatliche Eingriffsverwaltung (Polizei und Ordnungsbehörden)

Die Diskriminierung wegen des sozialen Status und der sozioökonomischen Lage (die so genannte  "klassistische Diskriminierung"), die nicht vom AGG erfasst wird, aber mit vom AGG erfassten Diskriminierungskategorien in Verbindung steht und in der Praxis an Bedeutung zunimmt, soll hier näher erläutert werden. 

Eine zunehmende Relevanz haben erlebte Benachteiligungen anhand der sozioökonomischen Lage, also aufgrund eines niedrigen Einkommens oder eines geringen Bildungsstands.
Besonders im Bildungsbereich spielt die sozioökonomische Lage als Diskriminierungsmerkmal eine große Rolle. Die sozioökonomische Lage ist aus Sicht der Betroffenen ein entscheidender Faktor, der den eigenen Bildungsweg oder den der Kinder stark beeinflusst. Klassenunterschiede werden durch das deutsche Bildungssystem nicht ausgeglichen, sondern verstärkt . Anstatt die Tatsache anzuerkennen, dass bestimmte Schichten auf Grund ihrer Lebensumstände Probleme im Bildungssystem haben, werden diese Probleme häufig alleine dem Versagen der Personen selbst zugeschrieben.

Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz erkennt seit Kurzem die soziale Herkunft als Diskriminierungsmerkmal an. Armut und Ungleichheit sind die Hauptursache von Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft und der sozioökonomischen Lage, nicht falsche Einstellungen einzelner Menschen

Hier gibt es mehrdimensionale Zusammenhänge: Personen mit Migrationshintergrund erfahren häufiger Diskriminierung aufgrund eines geringen Bildungsstands, Personen mit Beeinträchtigung erleben häufiger Benachteiligung aufgrund des niedrigen Einkommens. 

Bei Einkäufen und Dienstleistungen berichten Menschen mit niedrigem Einkommen häufig von Benachteiligungen. Beispielswese werden schlechtere Konditionen bei Finanzdienstleistungen als diskriminierend erlebt. Ein niedriges Einkommen als Indikator der sozioökonomischen Lage ist auch auf dem Wohnungsmarkt und der dortigen Vergabe von Mietwohnungen ein häufig genanntes Diskriminierungsmerkmal.

Auch im Bereich der Ämter und Behörden, insbesondere beim Sozialamt, Jobcenter, Jugendamt und Gericht, erleben Menschen Diskriminierung aufgrund der sozioökonomischen Lage. Diese treten dann häufig in Form einer herabwürdigenden Handlung auf: Betroffene fühlen sich von oben herab behandelt und nicht ernst genommen.

Welche Formen von Diskriminierung gibt es?

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt laut AGG vor, wenn eine Person "eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation" (§ 3). Unmittelbar diskriminierende Behandlungen knüpfen ausdrücklich an eine der unter Punkt 2 beschriebenen Kategorie an.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen" (§ 3).  Das sind Benachteiligungen, die zwar nicht direkt an eine Diskriminierungskategorie anknüpfen, dem Anschein nach also neutrale Regelungen oder Verfahren sind, die aber faktisch Personen wegen einer AGG-Kategorie in besonderer Weise benachteiligen können.

Das AGG erfasst auch mehrdimensionale Diskriminierungen, denn Diskriminierungen im wirklichen Leben beschränken sich nicht immer nur auf eine Kategorie des Rechts. Darauf reagiert das AGG und schützt auch vor Mehrfachdiskriminierungen. Gemeint sind damit mehrdimensionalen Diskriminierungen, die an verschiedene rechtliche Diskriminierungskategorien anknüpfen. Das betrifft zum einen Situationen, in denen eine Person aufgrund mehrerer Kategorien mehrfach benachteiligt wird. Zum Beispiel kann eine Stellenausschreibung, in der "ein Verkäufer" gesucht wird, der nicht "alter als 45 Jahre" sein darf, eine ältere Frau in zweifacher Hinsicht diskriminieren.

Was sind sachliche Gründe (Rechtfertigungen) für eine Ungleichbehandlung?

Nicht jede Ungleichbehandlung ist zu verurteilen und zu kritisieren. Nachteile, die an einer geschützten Diskriminierungskategorie anknüpfen, können gerechtfertigt sein, wenn es sachliche Grunde dafür gibt.  Eine Ungleichbehandlung und ein daraus resultierender Nachteil, der mit einer nach AGG geschützten Diskriminierungskategorie zusammenhängt, ist keine Diskriminierung im rechtlichen Sinne, wenn gewichtige sachliche Grunde die Benachteiligung rechtfertigen.

Im Folgenden einige Beispiele für sachliche Gründe für eine zulässige unterschiedliche Behandlung:

  • Mit Blick auf den Arbeitsmarkt: Die Tätigkeit als Leiterin einer katholischen Einrichtung rechtfertigt die Anforderung einer katholischen Religionszugehörigkeit. Oder die Tätigkeit in einer Migrations-Beratungsstelle rechtfertigt die bevorzugte Einstellung von Migrantinnen und Migranten.
  • Mit Blick auf Jobcenter: Eine Stelle als Modell für Jugendmode rechtfertigt die Suche nach einer Person mit einem bestimmten Lebensalter.
  • Mit Blick auf den Wohnungsmarkt: Speziell für Menschen mit Beeinträchtigungen eingerichtet barrierefreie Wohnungen rechtfertigen die Bevorzugung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
  • Mit Blick auf Dienstleistungen: Der Zugang zum Fitnessstudio, Restaurant, Club kann aufgrund von Jugendschutzgesetzen für Jugendliche beschrankt und beispielsweise nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet sein
  • Satirische Darstellungen in der Werbung: können von der Kunstfreiheit gedeckt sein.

Wer ist (in stärkerem Maße) von Diskriminierung betroffen?

Nicht alle Personen oder Gruppen sind gleichermaßen von Diskriminierung betroffen. Jedes Individuum hat eine Ausprägung der jeweiligen im AGG geschützten Merkmale oder kann einer solchen Ausprägung zugeordnet werden, zum Beispiel haben alle Personen eine ethnische Zugehörigkeit, ein Alter oder ein Geschlecht. Deshalb könnte jede Person theoretisch auf Basis jedes dieser Merkmale Diskriminierung erfahren. Es sind im Alltag aber immer wieder Personen, die bestimmten Gruppen zugeordnet werden, in stärkerem Maße von Diskriminierung betroffen. Hier einige Beispiele:

Das Risiko, aus rassistischen Gründen oder aufgrund der (ethnischen) Herkunft Diskriminierung zu erfahren, ist für Personen, die als Migranten nach Deutschland kamen, und ihren Nachkommen deutlich erhöht. Es zeigt sich, dass rassistische Diskriminierungserfahrungen in allen erfassten Lebensbereichen häufig vorkommen. Hierunter fällt auch das Erfahren rassistischer Diskriminierungen bei verdachtsunabhängigen Polizeikontrollen (racial profiling)..

Frauen erleben überproportional häufig Geschlechtsdiskriminierungen im Arbeitsleben, worunter die unterschiedlichsten Bereiche fallen. Diskriminierung im Arbeitsleben reicht vom Praktikum über die Arbeitssuche und Bewerbungsverfahren bis hin zu Benachteiligungen innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses. Frauen berichten besonders häufig von sexualisierten Übergriffen im Bereich der Öffentlichkeit und Freizeit, die dabei vielfach auch mit dem Merkmal der sexuellen Orientierung verschränkt sind und somit insbesondere lesbische Frauen betreffen.

Trans*- und Inter*Personen erfahren massive verbale und körperliche Übergriffen, die vielfach mit sexuellen Übergriffen einhergehen. Aber auch in anderen Lebensbereichen erleben Trans*- und Inter*-Personen Benachteiligungen, die oft ihren Ursprung in normativen binären Vorstellungen von Geschlecht haben. Zudem erleben sie Diskriminierungen im Gesundheitsbereich dadurch, dass ihre Lebenssituation nicht berücksichtigt wird:  Im Arbeitsleben erfahren Trans*- und Inter*Personen Diskriminierung vor allem bei der Arbeitssuche und im Bewerbungsverfahren

Religion oder Weltanschauung ist ein häufiger Ausgangspunkt von Diskriminierungen im Bildungs-, Gesundheits- und Pflegebereich, die Personen mit einer nicht christlichen Religionszugehörigkeit besonders stark erfahren. Im Bereich der Öffentlichkeit und Freizeit wird religiöse Diskriminierung häufig in Form von verbaler und körperlicher Gewalt erfahren. Dies betrifft vor allem muslimische Personen. Auch im Arbeitsleben erfahren Personen anhand ihrer Religionszugehörigkeit Benachteiligungen. Hierbei handelt es sich häufig um Arbeitsstellen bei Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, bei denen eine bestimmte Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung gilt. (siehe dazu mit mehr Informationen unter Punkt 2 d)

Personen mit einem geringen Einkommen haben ein erhöhtes Risiko, aufgrund einer Beeinträchtigung Diskriminierung zu erfahren, weil sie nicht über entsprechende finanzielle Ressourcen verfügen, um Benachteiligungen möglicherweise selbst zu kompensieren. Weil ihre Lebenssituation oft nicht berücksichtigt wird, sind Menschen mit Beeinträchtigung im Gesundheits-, Pflegebereich und auch im Arbeitsleben von Diskriminierung betroffen. Der Bildungsbereich zeigt sich ebenfalls als nicht ausreichend inklusiv. Bei Geschäften und Dienstleistungen, hier insbesondere im Gaststätten- und Unterhaltungsbereich und auch in Ämtern und Behörden, wird von den Betroffenen besonders häufig die mangelnde Barrierefreiheit als zentrales Problem angegeben. Durch fehlende Barrierefreiheit kann in der Folge für Menschen mit Beeinträchtigungen ein ganz grundlegendes Gefühl des Ausschlusses und der verwehrten gleichberechtigten Teilhabe entstehen.

Beim Diskriminierungsmerkmal "Alter” ist zu beachten, dass alle Menschen aufgrund des Lebensalters  potenziell von Diskriminierung betroffen sein können, da sie in Lebensphasen waren, sind oder kommen werden, in denen Altersdiskriminierung besonders relevant ist: Menschen werden in unterschiedlichen Zusammenhängen  als zu jung oder zu alt wahrgenommen und erfahren deshalb Benachteiligung. Häufig steht hinter den Diskriminierungen, dass Menschen wegen ihres Lebensalters bestimmte Fähigkeiten entweder noch nicht oder nicht mehr zugetraut werden.

Benachteiligungserfahrungen anhand der sexuellen Orientierung werden beinahe ausschließlich von nicht heterosexuellen Personen gemacht. Lesben sind dabei deutlich häufiger als Schwule auch von sexualisierten Übergriffen betroffen

Motive, Gründe und Auswirkungen von Diskriminierung

Der Grund für Diskriminierungen sind oft Vorurteile. Vorurteile sind meist negative Einstellungen gegenüber einer Gruppe bzw. einer einzelnen Person. Sie beruhen häufig nicht auf eigenen Erfahrungen, sondern werden von anderen (Familie, Freunden, der Schule und auch durch die Medien) übernommen. Vorurteile erleichtern den Alltag, denn sie geben in einer komplexen Umwelt Orientierung Diese Kategorien sind jedoch oft nicht neutral, sondern mit Wertungen verbunden, die sich auf die kategorisierten Personen und Dinge übertragen. Vorgefasste Meinungen verstellen den Blick auf die Wirklichkeit und führen zu Verallgemeinerungen und Pauschalurteilen. Sie werden insbesondere dann problematisch, wenn sie die Grundlage für abwertendes Verhalten bilden. Der Übergang von Vorurteilen zu einem diskriminierenden Verhalten, kann dann fließend sein.

Soziale Vorurteile sind aus dieser Perspektive jedoch keine Bedingung für diskriminierendes Handeln. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es egal, ob eine Behandlung aus einer weltanschaulich begründeten Werteentscheidung beruhen, feindseligen oder abwertenden Haltung heraus erfolgte, ob eine neutrale Formulierung gewählt wurde, um eine Diskriminierung geschickt zu verdecken, oder ob der Nachteil einfach die unbeabsichtigte Folge einer bestimmten Regelung ist.
 
Ob die Benachteiligung vorsätzlich geschieht, fahrlässig herbeigeführt wurde oder ein nicht vorhersehbarer Nebeneffekt einer Vorschrift oder Handlung ist, spielt keine Rolle. Der Diskriminierungsbegriff des AGG orientiert sich an der Wirkung, nicht am Motiv. Ob die Benachteiligung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, ist allerdings relevant für die Frage, ob und in welcher Hohe Schadensersatzanspruche nach dem AGG bestehen.

Das Erfahren von Diskriminierung kann gravierende Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben. Die bisherige Forschung konnte belegen, dass wahrgenommene Diskriminierung sich negativ auf das psychische Wohlbefinden, wie beispielsweise die Lebenszufriedenheit, depressive Symptome, Angst- oder Stressreaktionen auswirkt. Darüber hinaus kann das Erfahren von Diskriminierung auch die körperliche Gesundheit beeinträchtigen. Diskriminierungserfahrungen haben nicht nur Auswirkungen unmittelbar auf die betroffene Person selbst, sondern auch auf ihre sozialen Beziehungen. Diskriminierungserfahrungen als Erlebnisse, die nachhaltig und weitreichend das Leben der Betroffenen negativ beeinflussen.

Wo gibt es Beratung und rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen?

Der rechtliche Schutz gegen Diskriminierungen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt.
Wer sich rechtlich gegen Diskriminierung wehren will, muss sich zunächst fragen, wer diskriminiert hat (privat oder staatlich) und welchen Lebensbereich es betrifft. Es gibt unterschiedliche Diskriminierungsverbote, Verfahrensabläufe und Fristen.

Bei Diskriminierungserfahrungen, die entweder nicht vom AGG (siehe Punkt 2) erfasst oder aus formalen Gründen nicht nach dem AGG verfolgt werden können, kann es trotzdem Möglichkeiten geben, rechtliche Ansprüche geltend zu machen.  Wer mittels zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften gegen solche Diskriminierungen vorgehen will, sollte immer auch grundrechtlich mit der Menschenwürde, Art. 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG argumentieren. Dann gibt es allgemeine Vorschriften, die auch bei anderen Diskriminierungserfahrungen greifen (zum Beispiel der zivilrechtliche Persönlichkeitsrechtsschutz und der Straftatbestand der Beleidigung). 
 
Wer sich rechtlich gegen Diskriminierung wehren will, sollte eine Beratung in Anspruch nehmen.

Wo gibt es Möglichkeiten einer Beratung?

Kostenlose und vertrauliche Erstberatung gibt es beim  Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Beratung_Moeglichkeiten/beratung_moeglichkeiten_node.html 

Zur Beratung und für die Suche nach einer Beratungsstelle in der Nähe stehen auch die landesgeförderten "Servicestellen Antidiskriminierungsarbeit" im Förderprogramm Integrationsagenturen zur Verfügung, die bei den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege angesiedelt sind. Im Bereich des Caritasverbands für das Erzbistum Paderborn gibt es zwei Standorte, die bei örtlichen Caritasverbänden angesiedelt sind:

  1. Caritas Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit des CV Brilon
    Scharfenberger Straße 19 in 59929 Brilon
    Ansprechperson: Jessica N’Guessan

    Telefon: 015144159297
    E-Mail: j.nguessan@caritas-brilon.de
    Website: https://www.caritas-brilon.de/wir-helfen/menschen-mit-migrationshintergrund/servicestelle-antidiskriminierungsarbeit/servicestelle-antidiskriminierungsarbeit 

  2. Caritas Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit des CV Paderborn
    Riemekestraße 86 in 33102 Paderborn
    Ansprechperson: Matthias Zimoch, Jessica Dietl

    Telefon: 015173068190
    E-Mail: ada@caritas-pb.de
    Website:  https://www.caritas-pb.de/sucht-integration-hilfen/integration-migration/micado-fachdienst-fuer-integration-und-migration/servicestelle-antidiskriminierung 
 

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Die Beratung schließt i.d.R. ein die Klärung, ob es sich um einen Diskriminierungsfall handelt oder ob die Beschwerde auf subjektiven Eindrücken beruht und andere Ursachen als Diskriminierung vorliegen. Es gibt auch Unterstützung bei der Entwicklung von Handlungsstrategien als Ergebnis des Beratungsprozesses: Vermittlung, Verweisung, Begleitung und Position beziehende Unterstützung, Verhinderung einer Diskriminierung durch juristische Aufarbeitung oder durch Interventionen. Auch Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Einforderung des Rechts auf Gleichbehandlung und Respekt sowie bei der Veränderung diskriminierender Zustande und Strukturen.

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