Von der Grenze bis zum Asylentscheid
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Grenzübertritt und Erstverteilung in nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung - Erstverteilung in Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des zuständigen Landes (EASY)
- Registrierung, Identitäts- und Gesundheitsprüfung und Ausstellung des Ankunftsnachweises in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum
- Aufenthalt in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in NRW
- Persönliche Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Anhörung in einem von fünf Ankunftszentren des BAMF in NRW
- Vor der Anhörung Prüfung, ob Deutschland zuständig ist (Dublin Verfahren ? Sicheres Drittland?)
- Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens
- Verteilung auf eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) in NRW
Verbleib in der ZUE von Personen aus sog. sicheren Herkunftsländern mit geringer Schutzquote ggf. für 6 Monate und darüber hinaus. Personen mit guter Bleibeperspektive werden nach positiven Bescheid.Kommunen nach einigen Tagen zugewiesen; sonst nach sechs Wochen. "Dublin-Fälle" und "Komplexe Fälle" verbleiben i.d.R. sechs Wochen in einer ZUE. Auch hier erfolgen Zuweisungen in Kommunen ggf. auch vor einer Asylentscheidung. Das Asylverfahren läuft weiter während der Zeit in den Kommunen.
- Entscheidung des BAMF über Asylantrag und Bescheid über Schutzformen oder Ablehnung
- Bei Anerkennung:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre für anerkannte Flüchtlinge und . Schutzberechtigte bzw. 1 Jahr für subsidiär Geschützte; nach 3 Jahren bzw. 7 Jahren Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Bei Ablehnung:
Klagemöglichkeit mit Rechtsmittelfristen gegen die Entscheidung des BAMF - Verwaltungsgerichte entscheiden über Klage
- Erteilung von Familienasyl, wenn der Asylantrag der Familienangehörigen vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist, oder Erteilung der Erlaubnis zum Nachzug der Kernfamilie
- Ggf. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren der Asylberechtigung und des Flüchtlingsschutzes, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen