Warum fliehen Menschen? - Fluchtursachen
Das Asylgesetz schreibt vor, dass der Antrag vom Asylsuchenden persönlich begründet werden muss. Es ist nicht möglich, sich in der Anhörung vertreten zu lassen oder nur eine schriftliche Begründung einzureichen. In der Anhörung muss der Asylantrag vollständig begründet werden. Asylsuchende müssen schildern, wie und warum sie verfolgt werden Das Bundesamt für Migration und ausländische Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet die Anträge individuell. Anhand von Länderdossiers beurteilt das BAMF dann, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird.
Übersicht
- Asylgrund: drohende Verfolgung?
- Asylgrund: erlittene Verfolgung?
- Asylgrund: Gefahr für Leben und Freiheit?
- Asylgrund: (Bürger-) Krieg?
- Asylgrund: Kriegsdienstverweigerung?
- Asylgrund: materielle Not?
- Asylgrund: Verfolgung von Frauen?
- Asylgrund: religiöse Unterdrückung?
- Asylgrund: Homosexualität?
- Ausgang der Asylverfahren in den Jahren 2015 bis 2017
Asylgrund: drohende Verfolgung?
Eine Verfolgung muss konkret, nachvollziehbar und wahrscheinlich sein. Oft wird Flüchtlingen, denen noch nichts passiert ist, vorgehalten, sie seien (noch) nicht wirklich bedroht gewesen oder hätten den Schutz der Behörden ihres Staates in Anspruch nehmen können. Dies wird oft Flüchtlingen entgegengehalten, die sich auf eine Verfolgung durch Dritte - z.B. eine andere ethnische Gruppe oder eine Mafiaorganisation - berufen. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: erlittene Verfolgung?
Wer vor der Flucht bereits verfolgt wurde, hat größere Chancen, als Flüchtling anerkannt zu werden. Hier geht das BAMF normalerweise davon aus, dass der Flüchtling bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erneut verfolgt würde und er deshalb Schutz benötigt. Ähnlich wie bereits erlittene Verfolgung wirkt sich eine drohende Verfolgung aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Flucht unmittelbar bevor stand. Auch eine unmittelbar drohende Verfolgung deutet in der Regel darauf hin, dass der Flüchtling bei Rückkehr verfolgt würde. Nicht jede frühere Verfolgung wird jedoch als Asylgrund anerkannt. Vorladungen, Verhöre, mehrtägige Inhaftierungen und Schläge gelten oft als nicht gravierend genug und damit nicht als "asylrelevant”. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: Gefahr für Leben und Freiheit?
Eine drohende Gefahr für Leben und Freiheit kann eine Begründung für die Flüchtlingsanerkennung sein. Diese besteht aber nur dann, wenn das Leben der Betroffenen aus politischen Gründen regelmäßig oder sehr stark beeinträchtigt ist und ihr Leben und Freiheit bedroht sind. Aber auch das führt nicht in jedem Fall zur Anerkennung. Eine drohende Gefängnisstrafe kann beispielsweise mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Herkunftsstaat ein legitimes Staatsschutzinteresse verfolgt, wenn er den Flüchtling einsperrt. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: (Bürger-) Krieg?
Grundsätzlich sind Kriege und Bürgerkriege kein ausreichender Grund, um Asyl oder einen anderen Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Eine Chance auf Anerkennung besteht nur, wenn über die allgemeine Gefahr für das Leben in einem Krieg hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung belegt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Abschiebungsverbot bestehen. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: Kriegsdienstverweigerung?
Bisher haben deutsche Gerichte entschieden, dass Kriegsdienstverweigerung und Desertion allein nicht als Asylgrund gelten. Nur dann, wenn jemand, der sich dem Kriegsdienst entzieht, eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. Die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt kann aber dann politische Verfolgung sein, wenn der Asylsuchende im Kriegsdienst etwa zur Teilnahme an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verpflichtet gewesen wäre. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: materielle Not?
So genannte "allgemeine” Notsituationen wie zum Beispiel eine Hungersnot oder eine Umweltkatastrophe werden nicht als Asylgründe anerkannt. Wer sich ausschließlich auf fehlende Existenzgrundlagen in seinem Herkunftsland beruft, läuft Gefahr, dass sein Asylantrag im Schnellverfahren als "offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Abschiebungsverbot bestehen.
Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. In diesen Fällen wird geprüft, ob möglicherweise subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder ein Abschiebungsverbot besteht. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: Verfolgung von Frauen?
Nach dem Gesetz kann auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu einer Anerkennung als Flüchtling führen. Die allgemeine Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland reicht jedoch nicht aus, um Asyl zu erhalten. Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt erlitten haben oder befürchten müssen, können als Flüchtlinge anerkannt werden. Das gilt zum Beispiel für drohende Genitalverstümmelung. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: religiöse Unterdrückung?
Bislang wurden Flüchtlinge, die eine Verfolgung ihrer Religionsgemeinschaft im Herkunftsland als Asylgrund angeben, oft mit der Begründung abgelehnt, sie könnten ihre religiösen Überzeugungen in ihrem privaten Bereich unbemerkt von der Öffentlichkeit ausleben. Die EU-Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 legte fest, dass Menschen auch das Recht haben müssen, ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Es wird dem Asylsuchenden also nicht zugemutet, seine Religion im Herkunftsland zu verheimlichen oder zu leugnen. Droht wegen der öffentlichen Religionsausübung oder wegen des öffentlichen Bekenntnisses zur Religion Verfolgung, kann dies zur Anerkennung führen. (zurück zur Übersicht)
Asylgrund: Homosexualität?
Die Verfolgung homosexuellen Männern oder Frauen kann einen Asylgrund darstellen. Allein die Diskriminierung oder gesellschaftliche Ächtung von Homosexualität reicht aber nicht aus. (zurück zur Übersicht)
Ausgang der Asylverfahren in den Jahren 2015 bis 2017
- Anerkennung nach Artikel 16a des Grundgesetzes als politisch Verfolgte. Berücksichtigt wird nur staatliche Verfolgung und quasi-staatliche Verfolgung (2015: 0,7 Prozent der Entscheidungen; 2016: 0,3 Prozent ;2017: 0,7 Prozent)
- Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus rassistischen Gründen, wegen Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. (2015: 47 Prozent der Entscheidungen, 2016: 36,8 Prozent ;2017: 20,6 Prozent)
- Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylverfahrensordnung bei drohender Todesstrafe, drohender Folter oder ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Lebens (2015: 0,6 Prozent der Entscheidungen; 2016:22 Prozent; 2017: 16,3 Prozent)
- Feststellung eines Abschiebeverbotes / Aufenthalt nach humanitären Kriterien bei drohender Verletzung von grundlegenden Rechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind, oder bei einer schweren Krankheit, die sich "Zielstaat" wesentlich oder lebensbedrohend verschlimmern würde, da sie nicht angemessen behandelt werden kann (2015: 0,7 Prozent, 2016: 3,5 Prozent; 2017: 6,6 Prozent)
- Ablehnungen haben direkte Abschiebungen oder verzögerte Abschiebungen (Duldungen) zur Folge (2015: 32,4 Prozent der Entscheidungen; 2016: 25 Prozent; 2017:38,5 Prozent)
- Formelle Entscheidungen, wenn ein Flüchtling in Deutschland heiratet, seinen Antrag zurückzieht, unerreichbar ist oder wenn der Flüchtling ein anderes EU-Land betreten hat, bevor er nach Deutschland kommt (Dublin Verfahren) (2015: 17,8 Prozent der Entscheidungen , 2016: 12,6 Prozent; 2017:17,9 Prozent)
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