Welche Kategorien von Diskriminierung gibt es?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht von "Diskriminierungsgründen" (§ 1). Gemeint ist damit aber nicht, dass Merkmale oder Eigenschaften von Menschen ein legitimer Grund für Ungleichbehandlung sind. Diskriminierende Vorstellungen und Handlungen knüpfen zwar an persönliche Merkmale an, die Aufzählung in § 1 AGG meint aber nicht diese Merkmale oder Eigenschaften, sondern die Kategorien, die das Ergebnis sozialer Stereotypisierungen und ihnen innewohnender Abwertungen sind.
Auf das Vorliegen tatsächlicher Merkmale kommt es für das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne des AGG nicht an. Zentral für Diskriminierungen, auf die das AGG reagiert, sind Zuordnungen von Menschen zu bestimmten Gruppen und damit verbundene Zuschreibungen. Deutlich wird das an den Kategorien "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" (§ 1 AGG). Es gibt keine biologischen Menschenrassen, aber es gibt rassistische Zuschreibungen, die an physische Merkmale wie Haut- und Haarfarbe anknüpfen. (siehe auch: https://www.caritas-paderborn.de/aktuell-presse/themen-und-projekte/unser-kreuz-hat-keine-haken/7.1.1-rassismus )
Die durch das AGG (§ 1) geschützten Diskriminierungskategorien::
a) Rassistische Diskriminierungen ("Rasse" und ethnische Herkunft)
b) Diskriminierungen wegen des Geschlechts
c) Diskriminierungen wegen Religion und Weltanschauung
d) Diskriminierungen wegen Behinderung
e) Diskriminierungen wegen des Lebensalters
f) Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität
Erläuterungen im Einzelnen:
a) Rassistische Diskriminierungen ("Rasse" und ethnische Herkunft)
Die Kategorien "Rasse und ethnische Herkunft" lassen sich nicht scharf voneinander
abgrenzen. Beide können als rassistische Diskriminierungen bezeichnet werden. Es geht um unmittelbare Anknüpfungen an das äußere Erscheinungsbild, an den Namen, die Sprache, den Akzent, die Religion oder die Kleidung, mit denen eine bestimmte biologische Abstammung oder ethnokulturelle Herkunft assoziiert wird. Ob eine Person eine bestimmte Herkunft hat, ist nicht ausschlaggebend, es kommt nicht auf tatsachliche Unterschiede, sondern entscheidend auf die sozial stigmatisierende Zuschreibung durch die diskriminierende Person an.
b) Diskriminierungen wegen des Geschlechts
Vom Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung erfasst sind Benachteiligungen
aufgrund von sexistischen Stereotypisierungen und geschlechtsspezifischen
Rollenzuweisungen sowie aufgrund der Geschlechtsidentität. Geschützt sind Frauen und Männer, soweit sie unmittelbar oder mittelbar als Frau oder Mann benachteiligt werden. Benachteiligungen aufgrund der Schwangerschaft stellen eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Diskriminierungen wegen der Geschlechtsidentität treffen meist Menschen, die von der zweigeschlechtlichen Norm abweichen. Trans- und intergeschlechtliche Menschen können sich auf das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts berufen. Auch sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen im Sinne des AGG.
c) Diskriminierungen wegen Religion und Weltanschauung
Vom Diskriminierungsgrund Religion erfasst ist das tatsachliche Zugehörigkeitsgefühl zu Glaubensgemeinschaften wie z. B. Christentum, Judentum, Islam, Bahai, Buddhismus und die Religionsausübung. Scientology-Mitglieder können sich nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Religion berufen. Rassistische Diskriminierungen und Diskriminierungen aufgrund der Religion sind oft nicht leicht voneinander abzugrenzen. Antimuslimische und antisemitische Ressentiments und darauf basierende Diskriminierungen sind mit stigmatisierenden Bildern verknüpft. Bei Weltanschauung geht es um Überzeugungen, die sich nicht auf transzendente, sondern auf innerweltliche Bezuge stützen. Dazu zählt z. B. der Marxismus, nicht aber die Tätigkeit in einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.
- Vertiefung: Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Einrichtungen
- Vertiefung: EuGH-Gutachten - Kopftuch-Verbot am Arbeitsplatz ist zulässig (Stand 25.02.2021)
d) Diskriminierungen wegen Behinderung
Die Gesetzesbegründung des AGG verweist auf den medizinisch-sozialen
Behinderungsbegriff des Sozialgesetzbuches (§ 2 Absatz 1 SGB IX) und des Behindertengleichstellungsgesetzes: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit langer als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." Auf den anerkannten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an.
Seit 2009 gilt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und damit ein erweitertes Verständnis von Behinderung. Behinderung ist danach kein individuelles Merkmal, sondern das Resultat einer Interaktion von Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren. Menschen mit Behinderungen sind danach solche, "die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Partizipation an der Gesellschaft hindern können" (Art. 1 UN-BRK). Daher erfasst die Konvention auch chronische Erkrankungen und Folgen von Immunschwächekrankheiten, z. B. Aids, aber auch Behinderungen, die bei pflegebedürftigen, älteren Menschen oder Menschen mit psychosozialen Problemen auftreten.
e) Diskriminierungen wegen des Lebensalters
Die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Alters stellt eine Form von sozialer und ökonomischer Form von Diskriminierung aufgrund des biologischen Lebensalters. Sie kann sich jedoch gegen jede Altersgruppe richten, aber gewöhnlich trifft es Menschen oberhalb oder unterhalb eines bestimmten Alters. Die Diskriminierung aufgrund des Alters beinhaltet die Zuordnung einer Person zu einer Altersgruppe, die negative Bewertung der Altersgruppe und die Diskriminierung der Altersgruppe.
f) Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität
Sexuelle Identität (oder sexuelle Orientierung / sexuelle Ausrichtung) verweist im Unterschied zur Geschlechtsidentität auf intime (sexuelle und emotionale) Beziehungen zu anderen Menschen. Erfasst sind hetero-, bi- und homosexuelle Lebensweisen.
Weitere Erfahrungen von Diskriminierung
Neben diesen im AGG erfassten Kategorien gibt es weitere Erfahrungen von Diskriminierung:
• Diskriminierungen aufgrund des Körpergewichts bzw. der äußeren Erscheinung
• Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status (siehe Erläuterung unten)
• Diskriminierungen aufgrund des Familienstandes
• Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
• Diskriminierungen aufgrund des Aufenthaltsstatus
• Diskriminierungen durch staatliche Eingriffsverwaltung (Polizei und Ordnungsbehörden)
Die Diskriminierung wegen des sozialen Status und der sozioökonomischen Lage (die so genannte "klassistische Diskriminierung"), die nicht vom AGG erfasst wird, aber mit vom AGG erfassten Diskriminierungskategorien in Verbindung steht und in der Praxis an Bedeutung zunimmt, soll hier näher erläutert werden.
Eine zunehmende Relevanz haben erlebte Benachteiligungen anhand der sozioökonomischen Lage, also aufgrund eines niedrigen Einkommens oder eines geringen Bildungsstands.
Besonders im Bildungsbereich spielt die sozioökonomische Lage als Diskriminierungsmerkmal eine große Rolle. Die sozioökonomische Lage ist aus Sicht der Betroffenen ein entscheidender Faktor, der den eigenen Bildungsweg oder den der Kinder stark beeinflusst. Klassenunterschiede werden durch das deutsche Bildungssystem nicht ausgeglichen, sondern verstärkt . Anstatt die Tatsache anzuerkennen, dass bestimmte Schichten auf Grund ihrer Lebensumstände Probleme im Bildungssystem haben, werden diese Probleme häufig alleine dem Versagen der Personen selbst zugeschrieben.
Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz erkennt seit Kurzem die soziale Herkunft als Diskriminierungsmerkmal an. Armut und Ungleichheit sind die Hauptursache von Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft und der sozioökonomischen Lage, nicht falsche Einstellungen einzelner Menschen
Hier gibt es mehrdimensionale Zusammenhänge: Personen mit Migrationshintergrund erfahren häufiger Diskriminierung aufgrund eines geringen Bildungsstands, Personen mit Beeinträchtigung erleben häufiger Benachteiligung aufgrund des niedrigen Einkommens.
Bei Einkäufen und Dienstleistungen berichten Menschen mit niedrigem Einkommen häufig von Benachteiligungen. Beispielswese werden schlechtere Konditionen bei Finanzdienstleistungen als diskriminierend erlebt. Ein niedriges Einkommen als Indikator der sozioökonomischen Lage ist auch auf dem Wohnungsmarkt und der dortigen Vergabe von Mietwohnungen ein häufig genanntes Diskriminierungsmerkmal.
Auch im Bereich der Ämter und Behörden, insbesondere beim Sozialamt, Jobcenter, Jugendamt und Gericht, erleben Menschen Diskriminierung aufgrund der sozioökonomischen Lage. Diese treten dann häufig in Form einer herabwürdigenden Handlung auf: Betroffene fühlen sich von oben herab behandelt und nicht ernst genommen.