Störerhaftung bei Einrichtungen als WLAN-Betreiber
Auch nach Änderung des Telemediengesetzes kann angesichts einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 15.09.2016 - C-484/14) eine Haftung bei der Bereitstellung von WLAN-Hotspots in Einrichtungen der Caritas nicht ausgeschlossen werden.
Danach muss der Anbieter eines Internetzugangs dem Rechteinhaber zwar keinen Schadensersatz leisten oder hierfür aufgewandte Abmahn- und Gerichtskosten ersetzen, steht dem Rechteinhaber aber ein Anspruch auf Unterlassung der Rechtsverletzung zu, so sind ihm für die Geltendmachung entstandene Abmahn- und Gerichtskosten zu erstatten. Der Anbieter kann auch verpflichtet werden, den Zugang beispielsweise durch ein Passwort zu schützen.
Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher weiterhin mit Personen, die einen entsprechenden Internetzugang nutzen wollen, diesbezüglich eine Vereinbarung zu schließen und dafür das zur Verfügung gestellte Muster (siehe unten) zu verwenden sowie einen nutzeridentifizierenden Passwortschutz vorzusehen.