Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab 01.02.2017
Bereits in den letzten Musterverträgen der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege ist der Hinweis auf das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbelegung nach dem VSBG zu finden. Ab dem 01.02.2017 gilt diese Informationspflicht nicht nur für Verträge, die unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fallen, sondern grundsätzlich für alle Unternehmer, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Dies ergibt sich aus § 36 VSBG. (Siehe Anlage unten). Dabei wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass zwar die Information über Teilnahme oder Nicht-Teilnahme verpflichtend ist, ein Zwang zur Mitwirkung jedoch in unserem Bereich nicht besteht. Um den Anforderungen zu genügen, wird daher empfohlen, die jeweilige Entscheidung des Trägers (auch) auf den Internetseiten leicht zugänglich im Impressum, klar und verständlich zu publizieren (An dem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbelegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG - nehmen wir teil. / oder: …nicht teil.).
Von der Informationspflicht ausgenommen sind lediglich Unternehmer, die am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Personen (Köpfe) beschäftigt haben. Sollten Sie sich für eine Teilnahme entscheiden, so muss zudem ein Hinweis auf die zuständige Stelle erfolgen. Dies wird in aller Regel die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl sein: www.verbraucher-schlichter.de.