Unterzeichneten die Landesrahmenvereinbarung Frühförderung (v. l.): Josef Lüttig, Diözesan-Caritasverband Paderborn, Matthias Löb, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Rudolf Böll, Der Paritätische NRW, Christian Heine-Göttelmann, Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Elke Hammer-Kunze, AWO Niederrhein, Matthias Mohrmann, AOK Rheinland/Hamburg, Ulrike Lubek, Landschaftsverband Rheinland, und Dirk Ruiss, Landesverband der Ersatzkassen.(Foto: LVR / Dietrich Hackenberg)
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland, die Freie Wohlfahrtspflege in NRW und die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände haben jetzt in Düsseldorf eine Landesrahmenvereinbarung zur interdisziplinären Frühförderung abgeschlossen. Für die Caritas in Nordrhein-Westfalen unterzeichnete der Paderborner Diözesan-Caritasdirektor Josef Lüttig die Vereinbarung. Ab 2020 gibt es damit landeseinheitliche Rahmenbedingungen und verbindliche Vorgaben für die Frühförderung von Vorschulkindern, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind.
Die Leistungskomplexe beziehen sich dabei sowohl auf medizinische Rehabilitation wie Sprach- oder Ergotherapie als auch auf soziale Teilhabe. Die Landesrahmenvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für die Erbringung dieser Komplexleistung und enthält Vorgaben zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den einzelnen Einrichtungen. Ab dem 1. Januar 2020 sind die Landschaftsverbände zuständig für die Leistungen der Frühförderung, bisher war dies die Aufgabe der Kommunen.
Die Unterzeichner betonten, dass mit der Vereinbarung ein Meilenstein für eine inklusive Gesellschaft gelegt sei. Zufrieden zeigte sich auch NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: "Ich bin zuversichtlich, dass diese Vereinbarung wesentlich dazu beitragen wird, gute und qualitativ vergleichbare Lebensverhältnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in ganz Nordrhein-Westfalen herzustellen." Die Vereinbarung war notwendig geworden, weil zum 1. Januar 2020 die Reform der sogenannten Eingliederungshilfe als dritte Stufe des neuen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft tritt. Hintergrund des Gesetzes ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die als Ziele mehr Selbstbestimmung und Teilhabe sowie das Recht auf individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellt. Dies setzt die neue Vereinbarung um.