Staatliche Anerkennung als Gütestelle
Die Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. ist seit dem 15. März 2017 eine von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 45 ff. des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NW).
Die staatliche Anerkennung als Gütestelle bringt folgende Besonderheiten mit sich:
- Die Verjährung der umstrittenen Ansprüche wird durch den Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- Aus den vor der Schlichtungsstelle protokollierten Vereinbarungen bzw. Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- Ansprüche aus diesen Vereinbarungen bzw. Vergleichen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).